Zur heutigen Behandlung des „Gesetzentwurfs zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes“ im Landtag, der von den Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebracht wurde, betont die kinderpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Cornelia Lüddemann:
„Außer dem Ganztagsanspruch für alle Kinder, wofür wir GRÜNE lange gekämpft haben, ist nicht viel passiert. Es wurde sehenden Auges die historische Chance verpasst, Qualität zu verbessern. Wir GRÜNE hatten bereits im Änderungsantrag zur KiföG-Novellierung verlangt, sowie konzeptuell und finanziell unterlegt:
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Mehr Personal in Kitas (Verbesserung Fachkraft-Kind-Relation um tatsächlich individuell betreuen und fördern zu können)
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verbindliche Sprachstandsfeststellung (für Gleichheit zum Schuleintritt)
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Verbindlichkeit der UN-Kinderrechtskonvention und freies Budget für Kitas in so genannten Problemviertel(Kinder müssen gestärkt werden, um sich gegen soziales Umfeld behaupten zu können.)
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Gesundes und kindgerechtes Essen (Grundvoraussetzung für gesunde Entwicklung, aus finanziellen oder Zeitgründen oft nicht Realität)
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Elternbeiträge sozialverträglich staffeln und deckeln auf der Höhe des Kindergeldes (Ganztagsanspruch darf nicht wegen Unbezahlbarkeit ad absurdum geführt werden)
Im Rahmen der Landtagssitzungen im Dezember 2015 hatte man sich fraktionsübergreifend darüber geeinigt, die freiwerdenden Mittel des Bundes, die ursprünglich zur Finanzierung des Betreuungsgeldes angedacht waren, zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen im Rahmen der Kinderbetreuung einzusetzen.
Demnach entfallen auf Sachsen-Anhalt 9 Millionen Euro im Jahr 2016, 23 Millionen Euro im Jahr 2017 und 26 Millionen Euro im Jahr 2018. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Mittel auf Basis der Anzahl der betreuten Kinder an die Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften auszahlen. So soll es im dann novellierten Kinderförderungsgesetz geregelt sein.
Die zusätzliche Sitzung des Parlaments – neben den beiden Sitzungstagen am 28. und 29. Januar – ist für das Gesetzgebungsverfahren notwendig. Die abschließende Beratung eines Gesetzes darf frühestens am dritten Tag nach dessen Einbringung erfolgen.
Medienecho:





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